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A. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz
Der Verein
führt den Namen "Tennisclub Blau-Weiß Emlichheim", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Sitz ist in Emlichheim.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und der Förderung von Leibesübungen im allgemeinen und des Tennisspielens im besonderen. Diesen Zwecken dienen auch die Spielplatzanlagen, Geräte und die Baulichkeiten.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen der Gemeinde Emlichheim für gemeinnützige sportliche Zwecke übergeben werden.
4. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied beim Niedersächsischen Tennisverband e.V. Hannover, beim Niedersächsischen Tennisverband Bezirk Weser-Ems in Westerstede und beim Kreis-Sportbund Grafschaft Bentheim.
B. Mitgliedschaft
§ 5
Mitgliedsarten
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern;
das sind diejenigen, die aktiven Sport im Sinne des § 2 treiben oder entsprechende Beiträge zahlen.
Sie allein haben Stimmrechte in der Hauptversammlung.
b) außerordentlichen Mitgliedern;
sie betreiben keinen Sport, zahlen aber Beiträge, in der Hauptversammlung haben sie beratende Stimme
c) Jugendlichen;
das sind Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt
2. Außerdem können auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder durch Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit ernannt werden. Ehrenmitglieder haben weder Eintrittsgelder, Beiträge noch Umlagen zu entrichten. Sie besitzen im übrigen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sofern in der Ernennungsurkunde keine Einschränkungen enthalten sind.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist
unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall
seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekannt zugeben.
§ 7
Wechsel der Mitgliedschaftsart
1. Außerordentliche
Mitglieder können die ordentliche Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Ordentliche Mitglieder werden zu außerordentlichen Mitgliedern, wenn sie dem Vorstand bis zum Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich anzeigen, dass
sie keinen Sport mehr betreiben wollen.
2. Jugendliche können nicht ordentliche oder außerordentliche Mitglieder sein. Jugendliche werden zu ordentlichen
Mitgliedern mit dem ersten, des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats. Einer besonderen Benachrichtigung oder
Beschlussfassung hierüber durch den Vorstand bedarf es nicht.
3. Wiederholter
Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft ist nur ausnahmsweise zulässig.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung jedes Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Ferner sind die Mitglieder berechtigt, einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen
des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane zu befolgen.
§ 9
Beitrag
1. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er
wird vierteljährlich im Banklastschriftverfahren eingezogen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
2. Mitglieder, die den Beitrag über den
Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung
können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz
erlassen werden.
3. Falls die Wirtschaftslage des Vereins es erfordert,
können von
den
Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Hierüber hat eine Hauptversammlung zu entscheiden. Der
Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss
e) Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und
muss schriftlich bis zum 30. September des lfd. Jahres gemeldet sein. Ausnahmen kann
der Vorstand zulassen. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den
Schluss des Vereinsjahres hinaus noch nicht entrichtet haben, können auf
Beschluss des Vorstandes unter den
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Der sofortige
Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach
seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
b) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich
Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
c) in sonstiger Weise sich unsportlich oder
unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
§ 11
Ausschlussverfahren
Über den
Ausschluss eines Mitgliedes
befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf
Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf
a) zeitweise Entziehung der Vereinsrechte,
b) Verweis mit Androhung des Ausschlusses mit oder ohne
Auflage.
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig.
Wird der Beschluss des Vorstandes nicht bestätigt,
muss ein aus fünf ordentlichen Mitgliedern bestehender
Berufungsausschuss nach mündlicher, vereinsöffentlicher Verhandlung über die Berufung entscheiden.
C. Vereinsorgane
§ 12
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressewart, gleichzeitig Stellvertreter für den
Kassenwart und Schriftführer,
f) dem Sportwart,
g) dem Jugendwart.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sofern ein anwesendes Mitglied dies
wünscht, ist die Wahl schriftlich in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, so wird bei der nächsten Jahresversammlung ein Ersatzmitglied durch die Vereinsmitglieder gewählt.
§ 14
Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Zur Vertretung des Vereins gem.
§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.
§ 15
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 16
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Zwei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich die Kassenprüfung
vorzunehmen. Sie werden in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung gewählt. Auf der jährlich stattfindenden Hauptversammlung scheidet jeweils ein Kassenprüfer aus, ein neuer sowie ein Stellvertreter werden
dazugewählt. Die Amtszeit darf nicht länger als 4 Jahre dauern.
Vor der Hauptversammlung haben die Kassenprüfer eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich in einem Protokoll
niederzulegen. Auf der Hauptversammlung hat einer der Prüfer darüber zu berichten.
§ 17
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Drittel des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einberufung
muss mindestens 10
Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
2. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang
beigefügt ist.
§ 18
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 19),
g) Auflösung des Vereins.
2. Die
Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 25 % der ordentlichen Mitglieder sofort, eine Viertelstunde nach der angesetzten Zeit jedoch auf jeden Fall,
beschlussfähig.
3. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen
Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§19
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen.
§ 20
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens
einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung die Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
D. Ausschüsse
§ 21
Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und
Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
a) Verwaltungs- und
Finanzausschuss,
b) Sportausschuss,
c) Sportplatzausschuss,
d)
Vergnügungsausschuss,
e) Jugendausschuss,
f)
Berufungsausschuss.
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
E. Schlussbestimmungen
§ 22
Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber
nicht.
§ 23
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 18 beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Rechner bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 24
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13. März 1978 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhorn eingetragen
ist.
Emlichheim,