Regeln für den Wechsel zwischen aktiver und
passiver Mitgliedschaft:
(gilt nicht für Jugendliche bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr)
- Die aktive Mitgliedschaft kann durch
schriftliche Erklärung des Mitgliedes im Laufe eines Kalenderjahres nur mit
Wirkung ab 1. Januar des Folgejahres in eine passive Mitgliedschaft
umgewandelt werden (§ 7 Abs. 1 der Satzung).
- Ein passives Mitglied kann grundsätzlich
die aktive Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten jederzeit per
schriftlicher Anzeige erwerben. Die aktive Mitgliedschaft gilt ab dem 1. des
auf die Anzeige folgenden Monates.
- Für passive Mitglieder, welche vor der
passiven Mitgliedschaft bereits aktive Mitglieder waren und nun wiederum
aktive Mitglieder werden möchten, gilt eine Sonderregelung. In solchen
Fällen wird die passive Mitgliedschaft rückwirkend aufgehoben, wenn zwischen
dem Beginn derselben und der Anzeige der aktiven Mitgliedschaft weniger als
13 Monate liegen.
- Schwangere sind ab der schriftlichen
Anzeige ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist von
Arbeitseinsätzen befreit. Sie können für diese Zeit den vorübergehenden
Status als passives Mitglied beantragen.